Auszug aus der Satzung - Stand 27.03.2019
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Verband ist der Zusammenschluss von juristischen Personen, die Evangelische Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein betreiben, und Kirchengemeinden, auf deren Gebiet sich eine Evangelische Kindertageseinrichtung befindet.
(2) Der Verband hat als anerkanntes Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) den Zweck, aus christlicher Verantwortung das Wohl der Kinder in den Evangelischen Kindertageseinrichtungen unter Berücksichtigung bildungs- und gesellschaftspolitischer Erkenntnisse und Gesichtspunkte zu fördern. Der Verband vertritt die Interessen der Mitglieder gegenüber Politik und Verwaltung, Verbänden und der Öffentlichkeit. Die Vertretung der Mitgliederinteressen erfolgt im Benehmen mit dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein - Landesverband der Inneren Mission e.V. (Diakonisches Werk Schleswig-Holstein). ...
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Aufgaben des Verbandes:
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
- Förderung des evangelischen Profils durch pädagogische und religionspädagogische Angebote. Entwicklung, Konzeption und Durchführung der Religionspädagogischen Grund- und Aufbauqualifikation.
- Entwicklung von Positionen in Grundsatzfragen, Erarbeitung von Empfehlungen und Stellungnahmen.
- Pädagogische Fachberatung.
- Fort- und Weiterbildung.
- Vergabe des Evangelischen Gütesiegels als fachliche Prüfstelle der Bundesvereinigung Evangelischer Tageseinrichtungen für Kinder e.V. (BETA).
- Vertretung der gemeinsamen Belange der Evangelischen Kindertageseinrichtungen.
- Zusammenarbeit mit Fachverbänden und fachlichen Gremien.
- Zusammenarbeit mit den für die Angebote Evangelischer Kindertageseinrichtungen zuständigen Organisationen, Verbänden und Ansprechpartner der Kirchen, Wohlfahrtsverbände, Verwaltung und Politik in Schleswig-Holstein, sowie darüber hinaus mit den Kollegialverbänden in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern.
(4) Der Verband kooperiert zur Erfüllung seiner Aufgaben mit kirchlichen und diakonischen Körperschaften.