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Verfassung der NEK
Die Verfassung der Nordelbischen Kirche zur Kammer für Dienste und Werke (Auszug):
Artikel 61
Die Kammer für Dienste und Werke hat folgende Aufgaben:
a) sie entwickelt, fördert und koordiniert die Arbeit der Dienste und Werke im Bereich der Nordelbischen Kirche und wirkt bei der Fortbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit; in grundsätzlichen Angelegenheiten ist das Einvernehmen mit der Kirchenleitung herzustellen;
b) sie kann in Angelegenheiten ihres Arbeitsbereiches Anträge an die Kirchenleitung und die Synode stellen;
c) sie wählt aufgrund von Vorschlägen der in ihr vertretenen Dienste und Werke Mitglieder der Synode.
Artikel 62
(1) Der Kammer für Dienste und Werke gehören an
a) gewählte Vertreterinnen und Vertreter aus den Diensten und Werken nach Artikel 4 Abs. 2,
b) je ein von der Kirchenleitung berufenes Mitglied aus dem Kollegium der Bischöfinnen und Bischöfe und den beiden Gruppen der Pröpstinnen und Pröpste sowie der Gemeindepastorinnen und -pastoren.
(2) Die Wahl nach Absatz 1 Buchstabe a regelt ein Kirchengesetz.
Artikel 63
Die Kammer für Dienste und Werke kann zur Planung, Entwicklung und Durchführung bestimmter Aufgaben Fachausschüsse bilden. Den Fachausschüssen können auch Personen angehören, die nicht Mitglieder der Kammer sind.